Art. 16e 32011L0083
Unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG und der Verordnung (EU) 2016/679 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Unternehmer beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz ihre Online-Benutzeroberfläche im Sinne von Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1 ). nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass Verbraucher, die Empfänger ihrer Dienstleistungen sind, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden. Insbesondere erlassen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, die sich im Einklang mit dem Unionsrecht mit mindestens einer der folgenden Praktiken von Unternehmern befassen:
stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn Verbraucher, die Empfänger der Dienstleistungen sind, aufgefordert werden, eine Entscheidung zu treffen,
wiederholte Aufforderung an Verbraucher, die Empfänger der Dienstleistung sind, eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Pop-up-Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird, oder
Erschwerung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes im Vergleich zur Anmeldung bei diesem Dienst.
Die Mitgliedstaaten können strengere als die in Absatz 1 genannten Bestimmungen über Pflichten für Unternehmer einführen oder beibehalten, sofern die Bestimmungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.