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In dem Fall schließlich, in dem der Anbieter Dienste erbringt und diese Dienste vom Kunden an einem physischen Standort wie den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem anderen bestimmten Standort bezogen werden, an dem der Anbieter die Erbringung seiner Dienste in dem Hoheitsgebiet, in dem er tätig ist, anbietet, wäre die Anwendung unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden ebenfalls nicht gerechtfertigt. Diese Fälle betreffen die Erbringung von anderen als elektronisch erbrachten Dienstleistungen, beispielsweise Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung oder Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks. Hier muss der Anbieter weder eine Anmeldung für die Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat vornehmen noch für die grenzüberschreitende Lieferung sorgen.
Anbieter, die unter die Sonderregelung des Titels XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG fallen, müssen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, keine…
Der erste Fall ist gegeben, wenn der Anbieter Waren verkauft und diese Waren in einen Mitgliedstaat geliefert werden, in den der Anbieter in seinen allgemeinen…
Ein Anbieter darf für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang aus Gründen der…
Das gemäß dieser Verordnung bestehende Verbot der Diskriminierung von Kunden sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es den Anbietern untersagt ist,…
In bestimmten Fällen sind Unterschiede bei der Behandlung von Kunden durch die Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich der…
Damit die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, ihrer Verpflichtung zur Ermöglichung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.