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Im zweiten Fall stellt der Anbieter elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereit. In diesem Fall ist keine materielle Lieferung erforderlich, da die Dienstleistungen auf elektronischem Wege bereitgestellt werden. Der Anbieter kann die Mehrwertsteuer gemäß den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 über die Mehrwertsteuer-KEA nach einem vereinfachten Verfahren anmelden und entrichten. Zu den elektronisch erbrachten Dienstleistungen zählen beispielsweise Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting, die Bereitstellung von Firewalls und die Nutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen.
der Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Buchstabe b durch jede der in Buchstabe c genannten Personen an jede Person, der eine…
Für die Bedeutung und die Anwendung des Begriffs „elektronisch erbrachte Dienstleistungen“ im Sinne dieser Verordnung ist es wichtig, für Rechtssicherheit und…
Um zu vermeiden, dass Steuerpflichtige, die andere Dienstleistungen als Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder…
Um Wirtschaftsbeteiligten, die elektronisch erbrachte Dienstleistungen anbieten und weder in der Gemeinschaft ansässig sind noch für die Zwecke der…
Anbieter, die unter die Sonderregelung des Titels XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG fallen, müssen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, keine…
In dem Fall schließlich, in dem der Anbieter Dienste erbringt und diese Dienste vom Kunden an einem physischen Standort wie den Räumlichkeiten des Anbieters…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.