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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vermeidung der direkten und indirekten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden, einschließlich ungerechtfertigten Geoblockings, bei Geschäften mit Anbietern innerhalb der Union, von den Mitgliedstaaten aufgrund der grenzüberschreitenden Art des Problems und der mangelnden Klarheit des derzeitigen Rechtsrahmens nicht ausreichend verwirklicht werden kann, und da es angesichts seiner Tragweite und seiner möglichen Auswirkungen auf den Handel im Binnenmarkt besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich durch Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus ohne Einschränkung des Zugangs der Verbraucher zu den Gerichten…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich Hindernisse für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu beseitigen und so zum…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Förderung und Einrichtung eines gut funktionierenden Binnenmarktes und die Erleichterung der Eintragung, Verwaltung…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich ein hohes Maß an Schutz und Hilfe für Fahrgäste in allen Mitgliedstaaten sowie einheitliche Bedingungen für die…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts durch die Schaffung eines ausreichenden und vergleichbaren…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.