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Vorbehaltlich des Beschlusses der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) können Berichtspflichtige für Gruppendaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1384 die gemäß Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gemeldeten Daten (nachfolgend „Gruppendaten“) direkt an die EZB melden. So kann eine effizientere Nutzung der verfügbaren IT-Infrastruktur der Statistikdatenbank für Wertpapierbestände (Securities Holdings Statistics Database) des ESZB ermöglicht und die Erfordernis einer Einrichtung separater nationaler Datenverarbeitungssysteme bei den einzelnen NZBen umgangen werden.
Der folgende Absatz 5 wird angefügt: „(5) Unbeschadet der Vorschriften in Absatz 1 melden Berichtspflichtige für Gruppendaten die Gruppendaten der EZB, falls…
Das Konzept des Berichtspflichtigen für Gruppendaten wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/22) in die Verordnung (EU)…
Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB…
Es werden folgende Artikel 3a und 3b eingefügt: Statistische Berichtspflichten für Berichtspflichtige für Gruppendaten 1. Berichtspflichtige für Gruppendaten…
Beschließt eine NZB gemäß Artikel 3a Absatz 5, dass Berichtspflichtige die statistischen Daten direkt an die EZB melden müssen, übermitteln die…
Die erstmalige Meldung von Gruppendaten gemäß Artikel 3a beginnt mit den Daten für den Referenzzeitraum September 2018.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.