Gesetze
Gesetz wird geladen …
Entscheidet sich eine NZB gegen die Erhebung von Gruppendaten, soll sie die EZB darüber informieren; die EZB soll dann die Aufgabe übernehmen, die Daten direkt von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten zu erheben. Die EZB und die betreffende NZB sollen die zwischen ihnen erforderlichen Regelungen hierfür treffen.
Sofern nationale Zentralbanken (NZBen) beschließen, die aufgrund dieser Verordnung erforderliche Datenerhebung nicht vorzunehmen, sollte die betreffende NZB die…
Unbeschadet der Vorschriften in Absatz 1 melden Berichtspflichtige für Gruppendaten die Gruppendaten der EZB, falls die betreffende NZB beschließt, dass die…
Der folgende Absatz 5 wird angefügt: „(5) Unbeschadet der Vorschriften in Absatz 1 melden Berichtspflichtige für Gruppendaten die Gruppendaten der EZB, falls…
Im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollte die EZB berechtigt sein, alle erforderlichen Informationen anzufordern sowie gegebenenfalls in…
Es kann angemessen sein, dass die NZBen die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlichen statistischen Daten als Teil eines weiter…
Nach Artikel 5.1 der ESZB-Satzung holt die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.