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Am 10. März 2016 verabschiedete der von der Agentur eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“) seine Stellungnahme, in welcher er zu dem Schluss kam, dass D4 die Kriterien für die Identifizierung persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe und sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe und D5 die Kriterien für die Identifizierung sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllt. Der RAC bestätigte, dass die gefährlichen Eigenschaften von D4 und D5 bestimmte Umweltbedenken verursachen, wenn sie in kosmetischen Mitteln enthalten sind, die mit Wasser verwendet oder im Wasser entsorgt werden. Ferner gelangte er zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Beschränkung eine gezielte und geeignete unionsweite Maßnahme zur Minimierung von Emissionen ist, die durch abwaschbare Mittel verursacht werden.
Am 22. April 2015 verabschiedete der in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannte Ausschuss der Mitgliedstaaten, der vom…
Das Vorhandensein von D4 und D5 in bestimmten kosmetischen Mitteln, die nach dem Auftragen mit Wasser abgewaschen werden, stellt aufgrund der gefährlichen…
Die Kriterien für die Identifizierung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen sowie von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis…
Die vorgeschlagene Beschränkung betrifft kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen…
Erfahrungen auf internationaler Ebene zeigen, dass Stoffe mit persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Eigenschaften oder mit sehr persistenten und sehr…
Gemäß Artikel 138 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überprüfte die Kommission den Anhang XIII bis zum 1. Dezember 2008, um zu beurteilen, ob die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.