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Das Vorhandensein von D4 und D5 in bestimmten kosmetischen Mitteln, die nach dem Auftragen mit Wasser abgewaschen werden, stellt aufgrund der gefährlichen Eigenschaften von D4 als persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoff und als sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoff sowie von D5 als sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoff ein Risiko für die Umwelt dar. Die Kommission ist der Auffassung, dass gegen diese Risiken EU-weit vorgegangen werden sollte. Die mit dieser Beschränkung festgesetzte Höchstkonzentration von 0,1 % stellt wirksam sicher, dass jede absichtliche Verwendung von D4 und D5 eingestellt wird, da diese Stoffe ihre beabsichtigte Funktion in abwaschbaren kosmetischen Mitteln nur dann erfüllen können, wenn sie in einer wesentlich höheren Konzentration vorhanden sind.
Die vorgeschlagene Beschränkung betrifft kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen…
Am 10. März 2016 verabschiedete der von der Agentur eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“) seine Stellungnahme, in welcher er zu dem…
Am 17. April 2015 legte das Vereinigte Königreich der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der…
Da der SCCS keine gegenteiligen Hinweise gegeben hat, sollte die Höchstkonzentration von 0,8 % für die Summe aller in einem kosmetischen Mittel enthaltenen…
Vor dem Hintergrund des Addendums besteht bei der Verwendung von Climbazole als Konservierungsmittel oder für andere Zwecke als zur Konservierung in der derzeit…
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Verwendung dieser Stoffe für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung in höheren Konzentrationen zwar erlaubt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.