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Am 13. Juni 2018 wurden D4, D5 und Dodecamethylcyclohexasiloxan („D6“) vom Ausschuss der Mitgliedstaaten (Member State Committee — „MSC“) der Europäischen Chemikalienagentur („Agentur“) als besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high concern — „SVHC“) mit sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren (very persistent and very bioaccumulative — „vPvB“) Eigenschaften eingestuft. Es wurde festgestellt, dass D4 persistente, bioakkumulierbare und toxische („PBT“) Eigenschaften besitzt. Auch D5 und D6 haben PBT-Eigenschaften, wenn sie 0,1 Gew.-% oder mehr D4 enthalten.
Die Liste der unzulässigen Beistoffe sollte ferner Stoffe umfassen, die gemäß Artikel 57 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen…
Am 10. März 2016 verabschiedete der von der Agentur eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“) seine Stellungnahme, in welcher er zu dem…
Vorbehaltlich der Entwicklungen auf Ebene der VN sollte die Einstufung und Kennzeichnung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen (PBT) und…
Am 14. Juni 2013 stufte der nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss der Mitgliedstaaten PFOA als…
Am 22. April 2015 verabschiedete der in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannte Ausschuss der Mitgliedstaaten, der vom…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 können Stoffe, die nach den Kriterien gemäß Anhang XIII persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) sind, sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.