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Die vorgeschlagene Beschränkung betrifft kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates . In kosmetischen Mitteln, die dazu bestimmt sind, über längere Zeit mit der Haut, dem Haar oder den Schleimhäuten in Berührung zu verbleiben, verdampfen D4 und D5 nach dem Auftragen mit der Zeit und alle Reste werden beim normalen Waschen abgespült. Diese Mittel waren nicht Bestandteil des Dossiers nach Anhang XV, da sie nicht die Hauptquelle für die Umweltrisiken sind, die durch D4 und D5 verursacht werden, das von ihnen ausgehende Risiko für die Umwelt wurde daher noch nicht durch den RAC bewertet. Deswegen sollten die Beschränkungen lediglich für abwaschbare kosmetische Mittel gelten, die unter normalen Anwendungsbedingungen kurz nach dem Auftragen mit Wasser entfernt werden, weil D4 und D5 unter diesen Umständen vor der Verdampfung in Gewässer eingetragen werden.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments…
Das Vorhandensein von D4 und D5 in bestimmten kosmetischen Mitteln, die nach dem Auftragen mit Wasser abgewaschen werden, stellt aufgrund der gefährlichen…
Am 10. März 2016 verabschiedete der von der Agentur eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“) seine Stellungnahme, in welcher er zu dem…
Am 17. April 2015 legte das Vereinigte Königreich der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der…
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sieht vor, dass Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorie 1A,…
tensidhaltige, zur Reinigung bestimmte kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.