Erwägungsgrund 1 32018R0035
Am 17. April 2015 legte das Vereinigte Königreich der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „Dossier nach Anhang XV“) vor, worin es vorschlug, die Verwendung von Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) und Decamethylcyclopentasiloxan (D5) in kosmetischen Mitteln, die unter normalen Anwendungsbedingungen abgewaschen werden, zu beschränken. In dem Dossier wird dargelegt, dass auf EU-Ebene gehandelt werden muss, um gegen die Risiken für die Umwelt vorzugehen, die sich aus der Verwendung von D4 und D5 ergeben, wenn diese in das Abwasser eingeleitet werden.