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Die spezifischen Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sollten sich jedoch nicht auf Anforderungen bezüglich der Aufsicht über den Flugbetrieb durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstrecken, da diese Anforderungen nicht speziell für bestimmte Flugbetriebstätigkeiten, sondern übergreifend für sämtliche derartige Tätigkeiten gelten. Hinsichtlich der Aufsicht sollten daher die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und des Anhangs II der genannten Verordnung weiterhin auch in Bezug auf den Flugbetrieb mit Ballonen gelten.
Die Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission legt spezifische Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen fest. Ab dem Tag des Beginns der Anwendung der…
In Anbetracht des besonderen Charakters des Flugbetriebs mit Ballonen bedarf es spezieller Flugbetriebsvorschriften in einer eigenständigen Verordnung. Diese…
Diese Verordnung gilt nicht für den Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen. In Bezug auf diesen Flugbetrieb mit Ballonen, ausgenommen gefesselte…
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert werden, um den neuen Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen Rechnung zu tragen und…
Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Pilotenlizenzen und der…
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission legt die Bedingungen für die Sicherheit verschiedener Arten des Flugbetriebs mit verschiedenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.