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Im Interesse der Sicherheit und zur Gewährleistung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen alle Betreiber von Ballonen, die unter diese Verordnung fallen, mit Ausnahme von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben mit bestimmtem Flugbetrieb, einer Reihe grundlegender Anforderungen unterliegen.
Betreiber und Personen, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden…
Betreiber und Personen, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden…
Betreiber und Personen, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden…
Betreiber und Personen, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen die in Anhang IV Nummer 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008…
Die Kommission hat die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, um die Bedingungen für den sicheren Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung…
Die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge beteiligten Piloten ebenso wie Flugsimulationsübungsgeräte und die an der Ausbildung, Prüfung oder Kontrolle solcher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.