Erwägungsgrund 2 32018R0455
Die Richtlinie 2006/88/EG enthält die Gesundheits- und Hygienevorschriften für das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie Mindestmaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten. Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG regelt die Benennung der EU-Referenzlaboratorien für die unter diese Richtlinie fallenden Wassertierkrankheiten.