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Da Bescheinigungen in elektronischer Form ausgestellt werden, sollte es für die Inanspruchnahme der Aussetzung möglich sein, Bescheinigungen entweder mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung oder auf andere Weise bereitzustellen.
Wird möglichst in elektronischer Form ausgestellt;
Die Form der in Absatz 1 genannten Bescheinigung wird nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt, wobei die Vorteile einer elektronischen…
Die Verwendung elektronischer Datenverarbeitungssysteme ersetzt in der Verwaltung nach und nach die Datenerfassung von Hand. Daher sollten auch bei der…
Die Verwendung elektronischer Datenverarbeitungssysteme in der Verwaltung ersetzt nach und nach die Datenerfassung von Hand. Daher sollten elektronische…
Im Hinblick auf eine Modernisierung der Verwaltung des Systems ist die Übermittlung der von der Kommission angeforderten Angaben auf elektronischem Wege…
Die Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 werden in Papierform oder elektronisch erstellt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.