Erwägungsgrund 29 32007R0834
Im Hinblick auf die Kohärenz mit den Gemeinschaftsvorschriften in anderen Bereichen sollte den Mitgliedstaaten erlaubt werden, für die pflanzliche und tierische Erzeugung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet nationale Produktionsvorschriften anzuwenden, die strenger sind als die gemeinschaftlichen Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion, sofern diese nationalen Vorschriften auch auf die nichtökologische/nichtbiologische Erzeugung Anwendung finden und im Übrigen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.