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Am 4. Dezember 2015 nahm der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) eine Stellungnahme mit der Schlussfolgerung an, dass Kontakt mit Methanol, wie es in Scheibenwaschflüssigkeiten und denaturiertem Alkohol vorkommt, in einer Konzentration von mehr als 0,6 Gew.-% das Risiko von Tod, schwerer okularer Toxizität und anderer schwerer Folgen von Methanolvergiftung birgt. Der RAC empfahl ferner die vorgeschlagene Beschränkung sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit als auch der Durchführbarkeit als zweckmäßigste Maßnahme auf Unionsebene, um gegen die identifizierten Risiken vorzugehen.
Am 28. April 2016 übermittelte die Agentur die Stellungnahmen von RAC und SEAC an die Kommission . Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen kam die Kommission zu…
Am 3. März 2015 nahm der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) eine Stellungnahme über die im Dossier nach Anhang XV…
Der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) kam in seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 zu dem Ergebnis, dass die Risiken für die…
Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) bestätigte in seiner Stellungnahme vom 28. November 2014, dass eine…
Am 16. Januar 2015 legte Polen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.…
Am 10. März 2017 verabschiedete der RAC seine Stellungnahme mit der Schlussfolgerung, dass die vorgeschlagene Beschränkung die zweckmäßigste unionsweite…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.