Erwägungsgrund 1 32018R0589
Am 16. Januar 2015 legte Polen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden das „Dossier nach Anhang XV“) vor, um das in den Artikeln 69 bis 73 dieser Verordnung vorgesehene Beschränkungsverfahren einzuleiten. Das Dossier nach Anhang XV deutete darauf hin, dass der Kontakt mit Methanol in Scheibenwaschflüssigkeiten und in denaturiertem Alkohol ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt und enthielt den Vorschlag eines Verbots des Inverkehrbringens dieser Produkte. In dem Dossier nach Anhang XV wurde nachgewiesen, dass Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind.