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Diese Verordnung ändert nicht die Bestimmung des Begriffs „Postsendung“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 97/67/EG bzw. darauf beruhende Begriffsbestimmungen nach nationalem Recht.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 97/67/EG sowie des Artikels 2 Nummer 1, 2 und 5 der Richtlinie…
Die Richtlinie 2006/43/EG bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Für die Zwecke dieses Artikels und unbeschadet der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und der Rates gelten folgende Definitionen:
Die Richtlinie 2002/58/EG bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG.
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.