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Es ist erforderlich, dass die nationalen Regulierungsbehörden zu statistischen Zwecken Kenntnisse und Informationen über die auf der Grundlage angemessener Zulassungsverfahren oder anderer gesetzlicher Anforderungen auf dem Markt tätigen Paketzustelldienstanbieter haben. Da es sich um eine arbeitsintensive Branche handelt und es den Verwaltungsaufwand für kleine, nur auf einem nationalen oder regionalen Markt tätige Paketzustelldienstanbieter zu begrenzen gilt, sollte ein Schwellenwert von weniger als 50 Personen eingeführt werden, der sich nach der Anzahl der Personen richtet, die während des vorausgegangenen Kalenderjahres für den Dienstanbieter tätig und an der Erbringung der Paketzustelldienste in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, beteiligt waren, es sei denn, dieser Anbieter hat Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat. Dieser Schwellenwert steht im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission , verdeutlicht den arbeitsintensiven Charakter der Branche und deckt insbesondere in Ländern mit einem geringen Paketaufkommen den größten Teil des Paketzustellmarkts ab. Bei dem Schwellenwert sollten insbesondere Personen berücksichtigt werden, die an der Erbringung der Paketzustelldienste beteiligt sind, wie Voll- und Teilzeitarbeitskräfte und vorübergehend Beschäftigte sowie Selbstständige, die für den Paketzustelldienstanbieter arbeiten. Aufschlüsselungen, die die Anzahl der Personen nach Beschäftigungsstatus ausweisen, sollten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats richten. In bestimmten Fällen und unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat sollte die nationale Regulierungsbehörde den Schwellenwert auf 25 Personen senken oder den Anbieter grenzüberschreitender Paketzustelldienste auffordern können, die für seine Unterauftragnehmer tätigen Voll- und Teilzeitarbeitskräfte, vorübergehend Beschäftigten und Selbstständigen in den Schwellenwert einzubeziehen, damit die Transparenz der Tarife für die Zustellung ins Ausland und des gesamten Marktes verbessert wird.
Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Paketzustelldienstanbieter, für die während des vorausgegangenen Kalenderjahres im Durchschnitt weniger als 50…
Die der nationalen Regulierungsbehörde zu der Anzahl der für den Paketzustelldienstanbieter tätigen Personen gemachten Angaben sollten im Einklang mit den…
Bei der Bewertung dieser am 1. Januar 2015 eingeführten Sonderregelungen wurden einige Bereiche mit Verbesserungsbedarf ermittelt. Zunächst sollte für…
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei ihrer objektiven Bewertung der Tarife für die Zustellung ins Ausland, deren Bewertung sie als erforderlich…
Je nach Mitgliedstaat wurden den nationalen Regulierungsbehörden sehr unterschiedliche Kompetenzen bei der Marktüberwachung und der Regulierungsaufsicht über…
Darüber hinaus ist es wichtig, eine Vorschrift für potenzielle Zahlungsdienstleister aufzunehmen, wonach diese den zuständigen Behörden ihre Tätigkeiten melden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.