Erwägungsgrund 5 32009R1217
Diesen Erfordernissen kann nur durch ein gemeinschaftliches Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen Rechnung getragen werden (nachstehend „Informationsnetz“ genannt), das sich auf die landwirtschaftlichen Buchstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten stützt und auf der freiwilligen, vertrauensvollen Mitarbeit der Beteiligten beruht.