Erwägungsgrund 2 32018R0647
In diesem Zusammenhang hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/655 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP angenommen, mit dem er weitere restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma verhängt, und zwar in Form des Verbots der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für Endnutzer, die den Streitkräften und der Grenzschutzpolizei angehören, von Beschränkungen für die Ausfuhr von Ausrüstungen zur Überwachung der Kommunikation, die zur internen Repression verwendet werden könnten, sowie von gezielten restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) und der Grenzschutzpolizei angehören und für schwere Menschenrechtsverletzungen, für die Behinderung humanitärer Hilfe für bedürftige Zivilpersonen und die Behinderung der Durchführung unabhängiger Untersuchungen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße verantwortlich sind.