Erwägungsgrund 2 32018R0076
In dem ersten Protokoll zu dem Abkommen wurden die Fangmöglichkeiten, die den Schiffen der Union in der Fischereizone unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von der Republik Mauritius (im Folgenden „Mauritius“) für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt werden, und die Zahlung der finanziellen Gegenleistung durch die Union festgelegt. Die Geltungsdauer dieses Protokolls endete am 27. Januar 2017.