Erwägungsgrund 5 32018R0831
Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zur Verwendung des Stoffs 1,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylester (FCM-Stoff-Nr. 1066 und CAS-Nr. 23985-75-3) angenommen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff kein Sicherheitsrisiko für die Verbraucher darstellt, wenn er als Comonomer bei der Herstellung einer Kunststoffschicht eingesetzt wird, die als eine innere Schicht eines mehrschichtigen Lebensmittelkontaktmaterials aus Kunststoff verwendet wird, dem in Anhang III Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 die Lebensmittelsimulanzien A, B, C bzw. D1 zugeordnet sind. Die Migration der Summe des Stoffs und seiner Dimere (cyclisch und offenkettig) sollte 0,05 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten. Dieses Monomer sollte daher in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass die genannten Spezifikationen einzuhalten sind.