Erwägungsgrund 6 32018R0831
Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zur Verwendung des Stoffs [3-(2,3-Epoxypropoxy)propyl]trimethoxysilan (FCM-Stoff-Nr. 1068 und CAS-Nr. 2530-83-8) angenommen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff trotz seines genotoxischen Potenzials aufgrund der wenn überhaupt geringen Exposition kein Sicherheitsrisiko darstellt, wenn er als Bestandteil von Schlichtemitteln zur Behandlung von Glasfasern für glasfaserverstärkten Kunststoff mit geringer Diffusivität, wie zum Beispiel Polyethylenterephthalat (PET), Polycarbonat (PC), Polybutylenterephthalat (PBTP), warmaushärtende Polyester und Epoxy-Bisphenol-Vinylester, für Einweg- oder Mehrzweck-Verwendungen für Langzeitlagerung bei Raumtemperatur, kurzzeitigen, wiederholten Kontakt bei höheren oder hohen Temperaturen und für alle Lebensmittel verwendet wird. Da einige der Reaktionsprodukte des Stoffs mit der Epoxid-Funktion auch ein genotoxisches Potenzial aufweisen können, sollten die Rückstände des Stoffs und aller Reaktionsprodukte in den behandelten Glasfasern nicht über 10 μg/kg in Bezug auf den Stoff und über 60 μg/kg in Bezug auf jedes einzelne Reaktionsprodukt (hydrolierte Monomere und epoxidhaltiges cyclisches Dimer, Trimer und Tetramer) nachweisbar sein.