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Mitgliedstaaten mit einer im Vergleich zum Unionsdurchschnitt sehr großen Waldfläche und insbesondere kleinere Mitgliedstaaten mit einer sehr großen Waldfläche hängen in stärkerem Maße als andere Mitgliedstaaten von bewirtschafteten Waldflächen ab, wenn es darum geht, Emissionen in anderen Kategorien der Flächenverbuchung aufzuwiegen, und wären daher stärker betroffen und haben ein begrenztes Potenzial, ihre Waldflächen zu erhöhen. Der Ausgleichsfaktor sollte auf Grundlage der Wald- und der Landfläche erhöht werden, damit Mitgliedstaaten mit einer im Vergleich zum Unionsdurchschnitt sehr kleinen Landfläche und sehr großen Waldfläche den höchsten Ausgleichsfaktor ihrer Senke für den Bezugszeitraum erhalten.
Den Mitgliedstaaten sollte eine gewisse Flexibilität zugestanden werden, damit sie ihre Ernteintensität vorübergehend entsprechend einer nachhaltigen…
Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Waldflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus im…
Um die Fortschritte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Verpflichtung im Rahmen dieser Verordnung zu überwachen und um zu gewährleisten,…
Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Zusammenhang mit Waldflächen hängen von einer Reihe natürlicher Umstände, den dynamischen altersbedingten…
Bei den Berechnungen der Emissionen und des Abbaus aus aufgeforsteten Flächen und aus entwaldeten Flächen bestimmen die Mitgliedstaaten das Waldgebiet nach den…
Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 im Zeitraum von 2021 bis 2025 eine positive Zahl, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.