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In seinen Schlussfolgerungen vom 9. März 2012 hat der Rat die Besonderheiten waldreicher Länder anerkannt. Diese Besonderheiten betreffen insbesondere die begrenzten Möglichkeiten, Emissionen durch Abbau auszugleichen. Als waldreichster Mitgliedstaat und in Anbetracht seiner besonderen geografischen Gegebenheiten ist Finnland diesbezüglich mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert. Daher sollte Finnland ein begrenzter zusätzlicher Ausgleich gewährt werden.
Mitgliedstaaten mit einer im Vergleich zum Unionsdurchschnitt sehr großen Waldfläche und insbesondere kleinere Mitgliedstaaten mit einer sehr großen Waldfläche…
Finnland hat in seine Strategie, die es gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt hat, laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung…
Den Mitgliedstaaten sollte eine gewisse Flexibilität zugestanden werden, damit sie ihre Ernteintensität vorübergehend entsprechend einer nachhaltigen…
Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 im Zeitraum von 2021 bis 2025 eine positive Zahl, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, die…
In Finnland hängt die Zuckerrübenerzeugung von spezifischen geografischen und klimatischen Gegebenheiten ab, die den Sektor zusätzlich zu den allgemeinen…
Um die Fortschritte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Verpflichtung im Rahmen dieser Verordnung zu überwachen und um zu gewährleisten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.