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Diese Verordnung steht der Festlegung strengerer nationaler Ziele nicht entgegen —
Diese Verordnung steht der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund besonderer in den Abkommen zwischen der Union und Drittländern enthaltener Bestimmungen nicht…
Diese Verordnung steht der Beibehaltung folgender Regelungen nicht entgegen:
Diese Verordnung steht der uneingeschränkten und umfassenden Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nicht entgegen.
Diese Verordnung steht der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund besonderer in den Abkommen zwischen der Union und Drittländern enthaltener Bestimmungen nicht…
Aufgrund dieser Verordnung getroffene Maßnahmen sollten nicht im Widerspruch zum Interesse der Union stehen.
Diese Verordnung ergeht unbeschadet der Anwendbarkeit von Artikel 82 EG-Vertrag —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.