Erwägungsgrund 1 32018R0842
Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 das verbindliche Ziel gebilligt, Treibhausgasemissionen innerhalb der Union bis 2030 gesamtwirtschaftlich um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren; dieses Ziel wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. März 2016 erneut bestätigt.