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Um die ordnungsgemäße Führung des Verzeichnisses der Drittländer, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die von diesen anerkannten Drittländern zu übermittelnden Informationen, die für die Überwachung ihrer Anerkennung und die Ausübung dieser Überwachung durch die Kommission erforderlich sind, zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die Informationen zu…
Um die Führung des Verzeichnisses der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und…
Um den Abschluss der Prüfung der am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anhängigen Anträge von Drittländern auf Gleichwertigkeitsanerkennung zu…
Drittländer, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, sollten für einen begrenzten Zeitraum auch im…
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Erklärungen über die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern oder über die Angemessenheit…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Gleichwertigkeit des Prospektrechts von Drittländern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.