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Wurden schwerwiegende oder wiederholte Verstöße in Bezug auf die Zertifizierung oder Kontrollen und Maßnahmen gemäß dieser Verordnung aufgedeckt und versäumt es die betreffende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, nach Aufforderung durch die Kommission rechtzeitig angemessene Abhilfemaßnahmen zu treffen, so ist die Anerkennung der betreffenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich zurückzunehmen.
Die Art der Überwachung gemäß Absatz 5 wird anhand einer Bewertung der Wahrscheinlichkeit von Verstößen unter Berücksichtigung insbesondere der Tätigkeit der…
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung…
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung…
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung…
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 veranlassen die zuständigen Behörden, die Kontrollstellen Aufgaben übertragen, bei Bedarf…
die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.