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Um die Einhaltung dieser Verordnung zu fördern und zu erleichtern, sollten die Unternehmer auf jeder Stufe der Erzeugung, der Aufbereitung und des Vertriebs gegebenenfalls Vorbeugungsmaßnahmen ergreifen, um den Erhalt der Artenvielfalt und die Bodenqualität zu gewährleisten, um Schädlinge und Krankheiten zu vermeiden und zu bekämpfen, und um negative Auswirkungen auf die Umwelt sowie die Tier- und Pflanzengesundheit zu vermeiden. Sie sollten außerdem gegebenenfalls verhältnismäßige Vorsorgemaßnahmen, die ihrem Einfluss unterliegen, ergreifen, um eine Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, sowie eine Vermischung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden.
Um eine Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3…
„Vorsorgemaßnahmen“: die von den Unternehmern auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs zu ergreifenden Maßnahmen, um eine…
Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um das Risiko einer Kontamination durch unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse zu vermeiden;
Zur Vermeidung der Kontamination der ökologischen/biologischen Produktion durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht von der Kommission für bestimmte Zwecke zur…
Zusätzlich zu den Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen, die die Unternehmer, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse produzieren,…
Um unerwünschte Nebenwirkungen für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt zu vermeiden, sollten die Unternehmer die physikalisch-chemische und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.