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Während des Umstellungszeitraums produzierte Erzeugnisse sollten nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden. Damit Verbraucher nicht verwirrt oder irregeführt werden, sollten diese Erzeugnisse auch nicht als Umstellungserzeugnisse vermarktet werden, außer es handelt sich um Pflanzenvermehrungsmaterial und Lebens- oder Futtermittel pflanzlichen Ursprungs mit nur einer landwirtschaftlichen pflanzlichen Zutat, in allen Fällen unter der Voraussetzung, dass ein Umstellungszeitraum von mindestens 12 Monaten vor der Ernte eingehalten wurde.
Während des Umstellungszeitraums produzierte Erzeugnisse dürfen nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse vermarktet werden.…
Während des Umstellungszeitraums produzierte Erzeugnisse dürfen nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse gekennzeichnet…
Damit Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse als ökologisch/biologisch gelten können, müssen auf den Anbauflächen während eines Umstellungszeitraums von…
Soweit sich in einem Betrieb zu Beginn des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007…
Das betreffende Erzeugnis darf nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis vermarktet oder in der ökologischen/biologischen…
Sollen in dem gesamten Betrieb oder in Teilen des Betriebs ökologische/biologische Erzeugnisse produziert werden, so sollten der Betrieb oder die Teile des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.