Erwägungsgrund 30 32018R0848
Der Grundsatz des flächengebundenen Pflanzenanbaus und der Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen hauptsächlich über das Ökosystem des Bodens ist mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegt worden. Einige Unternehmer haben jedoch eine Wirtschaftstätigkeit in Form des Anbaus von Kulturen in abgegrenzten Beeten entwickelt und sind von ihren nationalen Behörden als ökologisch/biologisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zertifiziert worden. Im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ist am 28. Juni 2017 Einigung darüber erzielt worden, dass die ökologische/biologische Produktion auf der Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen hauptsächlich über das Ökosystem des Bodens beruhen und bodengebunden sein sollte und dass der Anbau von Pflanzen in abgegrenzten Beeten ab diesem Tag nicht mehr zugelassen werden sollte. Damit die Unternehmer, die bis zu diesem Tag eine solche Wirtschaftstätigkeit aufgenommen haben, die Möglichkeit haben, sich anzupassen, sollte es ihnen gestattet werden, ihre vor diesem Tag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von ihren nationalen Behörden als ökologisch/biologisch zertifizierten Produktionsflächen für weitere zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung beizubehalten. Nach den Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt haben, ist eine solche Tätigkeit in der Union vor dem 28. Juni 2017 nur in Finnland, Schweden und Dänemark zugelassen worden. Die Nutzung abgegrenzter Beete in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft sollte Gegenstand eines Berichts der Kommission sein, der fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung veröffentlicht werden muss.