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Um jedoch eine Irreführung des Verbrauchers bezüglich des ökologischen/biologischen Charakters des ganzen Erzeugnisses zu vermeiden, ist es angezeigt, die Verwendung dieses Logos auf Erzeugnisse zu beschränken, die ausschließlich oder fast ausschließlich ökologische/biologische Zutaten enthalten. Das Logo sollte daher nicht zur Kennzeichnung von während der Umstellungszeit produzierten Erzeugnissen oder von Verarbeitungserzeugnissen verwendet werden dürfen, bei denen weniger als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion stammen.
Das Gemeinschaftslogo für ökologische/biologische Produktion darf in der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung von Erzeugnissen verwendet werden, sofern diese…
weniger als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses sind ökologisch/biologisch und entsprechen den…
Es erscheint jedoch angezeigt, die Verwendung des Gemeinschaftslogos auf Erzeugnisse zu beschränken, die ausschließlich oder fast ausschließlich…
Verarbeitete Lebensmittel sollten nur dann als ökologisch/biologisch gekennzeichnet werden, wenn alle oder fast alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus…
Verarbeitete Lebensmittel sollten nur dann als ökologische/biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn alle oder fast alle Zutaten landwirtschaftlichen…
Ferner sollten die Verbraucher zur Vermeidung etwaiger Unklarheiten darüber, ob ein Erzeugnis aus der Union stammt oder nicht, bei der Verwendung des Logos der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.