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Eine Genehmigungsbehörde kann jederzeit aus eigener Initiative, anlässlich einer Beschwerde oder aufgrund einer Bewertung eines technischen Dienstes prüfen, ob sich ein Hersteller an dieses Kapitel und an die in Anhang X Anlage 1 genannte Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen hält.
Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass ein Hersteller seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen von Fahrzeugen nicht nachgekommen ist, so ergreift die Behörde, die die entsprechende Typgenehmigung erteilt hat, geeignete Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen. Dazu können auch der Widerruf oder die Aussetzung der Typgenehmigung, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen gemäß Artikel 84 gehören.
Reicht ein unabhängiger Wirtschaftsakteure oder ein Fachverband unabhängiger Wirtschaftsakteure bei der Genehmigungsbehörde eine Beschwerde wegen Nichteinhaltung dieses Kapitels durch den Hersteller ein, so führt die Genehmigungsbehörde eine Überprüfung durch, um die Einhaltung der Vorschriften durch den Hersteller nachzuprüfen. Die Genehmigungsbehörde fordert die Genehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt hat, auf, der Beschwerde nachzugehen und anschließend vom Fahrzeughersteller Belege dafür anzufordern, die nachweisen, dass das vorhandene System des Herstellers dieser Verordnung entspricht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden der nationalen Genehmigungsbehörde und dem unabhängigen Wirtschaftsakteure oder dem betreffenden Unternehmerverband innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung mitgeteilt.
Im Rahmen dieser Überprüfung kann die Genehmigungsbehörde einen technischen Dienst oder einen anderen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen, damit dieser beurteilt, ob die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen eingehalten wurden.
Die in Artikel 2a bis 2f dieser Verordnung genannten Anforderungen hinsichtlich des Zugangs zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und…
Folgende Artikel 2a bis 2h werden eingefügt: Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur und Wartungsinformationen von Fahrzeugen (1) Die…
Der Tätigkeitsbereich des durch Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der…
Beantragt ein Hersteller für ein Fahrzeug die EU-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung, so muss er der Genehmigungsbehörde die Einhaltung dieser…
Der Tätigkeitsbereich des durch Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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