Erwägungsgrund 64 32018R0858
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Neufahrzeugen der Klassen M, N und O und für die Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für solche Fahrzeuge sowie für die Marktüberwachung solcher Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —