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1. Ziele und Anwendungsbereich 1.1. In diesem Anhang sind die Rechtsvorschriften aufgeführt, für die ein interner technischer Dienst eines Herstellers als technischer Dienst im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 benannt werden kann. 1.2. Er umfasst auch geeignete Bestimmungen über die Benennung eines internen technischen Dienstes eines Herstellers als technischer Dienst im Rahmen der Typgenehmigung von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, für die Anhang II Teil I gilt. 1.3. Dieser Anhang gilt jedoch nicht für Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge gemäß Artikel 41 beantragen. 2. Benennung eines internen technischen Dienstes eines Herstellers als technischer Dienst 2.1. Ein als technischer Dienst benannter interner technischer Dienst eines Herstellers ist ein Hersteller, der von der Typgenehmigungsbehörde als Prüflabor benannt wurde, um in ihrem Namen die Genehmigungsprüfungen durchzuführen. Die Prüfungsdurchführung umfasst nicht nur die Leistungsmessung, sondern auch das Aufzeichnen der Prüfungsergebnisse und die Vorlage eines Berichts mit den einschlägigen Schlussfolgerungen an die Typgenehmigungsbehörde. In ihrem Rahmen ist auch zu kontrollieren, ob die Bestimmungen erfüllt sind, die nicht notwendigerweise Messungen erfordern. Dies ist relevant für die Bewertungsentscheidung, ob die Konstruktion die rechtlichen Anforderungen erfüllt. 3. Aufstellung der Rechtsakte und Beschränkungen Gegenstand Nummer des Rechtsakts 4A Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 7A Akustische Warneinrichtungen/Schallzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 28 10A Elektromagnetische Verträglichkeit Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 10 18A Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und FIN Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 19/2011 20A Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 48 27A Abschleppeinrichtung Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 33A Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 121 34A Entfrostungs- und Trocknungsanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 672/2010 35A Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 36A Heizanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 122 Mit Ausnahme der Bestimmungen von Anhang 8 in Bezug auf Verbrennungsheizgeräte für Flüssiggas (LPG) und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) 37A Radabdeckungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 44A Massen und Abmessungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 45A Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 43 Beschränkt auf die Bestimmungen in Anhang 21 46 Reifen Richtlinie 92/23/EWG 46A Montage von Reifen Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 458/2011 46B Bestimmung des Rollwiderstands Verordnung (EU) 2017/2400, Anhang X 48A Massen und Abmessungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 49A Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 61 50A Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 55 Beschränkt auf die Bestimmungen von Anhang 5 (bis einschließlich Absatz 8) und Anhang 7 61 Klimaanlage. Richtlinie 2006/40/EG Anlage Benennung eines internen technischen Dienstes eines Herstellers als technischer Dienst und Vergabe von Unteraufträgen 1. Allgemeines 1.1. Die Benennung und Meldung eines internen technischen Dienstes eines Herstellers als technischer Dienst erfolgt gemäß den Artikeln 68 bis 81 und die Vergabe von Unteraufträgen erfolgt gemäß dieser Anlage. 2. Vergabe von Unteraufträgen 2.1. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 71 Absatz 1 kann ein technischer Dienst einen Unterauftragnehmer mit der Durchführung von Prüfungen in seinem Namen betrauen. 2.2. Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck „Unterauftragnehmer“ entweder ein Zweigunternehmen des technischen Dienstes, das von diesem technischen Dienst mit Prüftätigkeiten innerhalb seiner eigenen Organisation betraut wurde, oder einen Dritten, der im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit diesem technischen Dienst Prüftätigkeiten durchführt. 2.3. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Unterauftragnehmers entbindet den technischen Dienst nicht von seiner Verpflichtung, die Artikel 69, 70, 80 und 81 einzuhalten sowie insbesondere die Bestimmungen zu den Fähigkeiten des technischen Dienstes und der Einhaltung der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 zu erfüllen. 2.4. Anhang VII Nummer 2 findet auf den Unterauftragnehmer Anwendung. 3. Prüfbericht Der Prüfbericht ist gemäß den in Artikel 30 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakten abzufassen.
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.