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Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, eine Kontamination der Schädelknochen mit Hirngewebe auszuschließen, sollte der Schädel von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, weiterhin als SRM im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ausgewiesen sein.
Deshalb sollte bei Schafen und Ziegen lediglich der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder…
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 1 Buchstabe b folgende Fassung: „b) bei Schafen und Ziegen der Schädel, einschließlich Gehirn und…
Angesichts der Besonderheiten der Haltung von Schafen und Ziegen ist die Feststellung des genauen Geburtsdatums bei diesen Tieren selten möglich; deshalb werden…
Aufgrund der Schwierigkeiten, in der Praxis eine Kontamination der Schädelknochen mit Hirngewebe auszuschließen, sollten auch Schädel von Rindern über 12…
‚mehr als 18 Monate alte Schafe und Ziegen‘ : Schafe und Ziegen, i) deren Alter in den Registern oder Dokumenten für die Verbringung gemäß Artikel 3 Absatz 1…
Die Schätzung des Alters der Schafe und Ziegen anhand des Gebisses dient nur als Schätzwert, da der Zeitpunkt, an dem der erste bleibende Schneidezahn das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.