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Die Zulassung dieser Süßungsmittel zur Verwendung für „feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke“ gemäß Artikel 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist daher nicht länger gerechtfertigt, und diese Erzeugnisse sollten nicht länger in Verkehr gebracht werden.
Um den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu geben, sich auf die neuen Bestimmungen einzustellen, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in dem feine…
Die Verwendung von Süßungsmitteln in „Feinen Backwaren für besondere Ernährungszwecke“ wurde durch die Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des…
Die in der Richtlinie 2008/128/EG der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe , der…
Daher sollte die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in bestimmten brennwertverminderten Süßwaren der Lebensmittelunterkategorie 05.2…
Es ist erforderlich, die Verwendung von Zusatzstoffen in Tafelsüßen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu regeln.…
Nach Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten bei der Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen auch noch andere für diesen Bereich relevante…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.