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Im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 melden die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. eines jeden Monats die Fänge an Grundfischarten aus dem vorangegangenen Monat.
Bis zum 15. eines jeden Monats übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der aktiv fischenden und der an Umladungen beteiligten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge. Die Kommission leitet diese Angaben innerhalb von fünf Tagen nach Eingang an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Die Mitgliedstaaten untersagen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, an der Grundfischerei teilzunehmen, wenn die in Anhang V festgelegten für die Identifizierung des Fischereifahrzeugs erforderlichen Mindestdaten nicht übermittelt wurden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Juli jeden Jahres und die Kommission dem GFCM-Sekretariat bis zum 31. August jeden Jahres in…
Bis zum 15. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, der Kommission die…
Für jede Fangsaison übermitteln die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats spätestens am 15. des darauf…
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres folgende Informationen über…
Haben die Fahrzeuge eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 1 in dem Kalenderjahr keinen Fischfang in den Fischereigebieten betrieben, so hat der Mitgliedstaat der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.