Art. 15 32018R0975
Einsatz von Beobachtern in der Grundfischerei
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass 100 % der Trawler unter ihrer Flagge, die Grundfischerei betreiben, und mindestens 10 % der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die andere Grundfanggeräte einsetzen, Beobachter an Bord nehmen.