Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für jede Fangsaison übermitteln die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats spätestens am 15. des darauf folgenden Monats die detaillierten Fang- und Aufwandsdaten für die Fischerei mit Schleppnetz, Langleinen oder Korbreusen des jeweiligen Fangmonats; diese Bestimmung gilt für folgende Arten und Gebiete: a) Champsocephalus gunnari im statistischen FAO-Bereich 58.5.2 und im statistischen FAO-Untergebiet 48.3; b) Dissostichus eleginoides in den statistischen FAO-Untergebieten 48.3 und 48.4; c) Dissostichus eleginoides im statistischen FAO-Bereich 58.5.2; d) Electrona carlsbergi im statistischen FAO-Untergebiet 48.3; e) Martialia hyadesi im statistischen FAO-Untergebiet 48.3; f) Paralomis spp. (Ordnung Decapoda, Unterordnung Reptantia) im statistischen FAO-Untergebiet 48.3, außer in der ersten Phase der CCAMLR-Regelung für Versuchsfischerei auf diese Art in diesem Untergebiet.
Die Angaben sind für die Fischereien gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und f) für jedes Ausbringen des Fanggeräts und in den anderen Fällen für jeden Hol zu melden.
Alle Fänge von Ziel- und Beifangarten sind nach Arten aufgeschlüsselt zu melden. Diese Angaben schließen die Anzahl gefangener und wieder freigelassener oder verendeter Seevögel und Meeressäugetiere nach Arten ein.
Am Ende eines jeden Kalendermonats übermitteln die Mitgliedstaaten der CCAMLR mit Kopie an die Kommission die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Daten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 15. jedes Kalendermonats in dem Meldeformat gemäß Anhang II die aggregierten Daten zum Fischereiaufwand…
Die Kommission kann verlangen, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Daten übermitteln, wie disaggregierte Daten über Kabeljau- und Gesamtfänge,…
Bis zum 15. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, der Kommission die…
Soweit die Kommission zur Einhaltung der von der ICCAT vorgegebenen jährlichen Fristen nichts anderes festgelegt hat, übermitteln die Mitgliedstaaten der…
Im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 melden die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. eines jeden Monats die Fänge an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.