Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, richten Beobachterprogramme zur Erhebung der Daten gemäß Anhang X ein.
Bis zum 15. September jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, der Kommission die in Anhang X genannten Beobachterdaten für das vorangegangene Kalenderjahr. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. September an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Bis zum 15. August jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, jährlich einen Bericht über die Durchführung des Beobachterprogramms im Vorjahr. Der Bericht enthält Angaben über die Ausbildung der Beobachter, Programmgestaltung und -umfang, die Art der erhobenen Daten sowie alle im Verlauf des Jahres aufgetretenen Probleme. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 1. September an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres die im Rahmen ihrer nationalen wissenschaftlichen Beobachterprogramme erfassten…
der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres einen Bericht für das vorangegangene Kalenderjahr vorlegt, der einen Abgleich aller relevanten…
Die Daten und Angaben, die im Rahmen der Beobachterprogramme der einzelnen Mitgliedstaaten erhoben werden, werden der Kommission übermittelt. Die Kommission…
Werden an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union im Rahmen eines Beobachterprogramms Daten erhoben, werden die diesbezüglichen Berichte im Einklang mit den in…
1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet tätig sind und unter das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.