Erwägungsgrund 29 32017R2403
Um den Zugang zu den Unionsgewässern durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands angemessen zu regeln, sollten die entsprechenden Vorschriften den nach Maßgabe der Kontrollverordnung für Fischereifahrzeuge der Union geltenden Vorschriften entsprechen. Insbesondere sollte Artikel 33 der genannten Verordnung über die Meldung von Fangdaten und fangbezogenen Daten auch für Drittlandschiffe gelten, die in Unionsgewässern Fischfang betreiben.