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Mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, die seit dem 1. Januar 2015 für die Fischerei auf kleine und große pelagische Arten, die Industriefischerei und die Fischerei auf Lachs in der Ostsee gilt. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung lässt die Pflicht zur Anlandung allerdings internationale Verpflichtungen der Union, wie diejenigen, die sich aus den SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen ergeben, unberührt —
Mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, die seit dem 1. Januar 2015 für die kleine und große…
Für kleine pelagische Arten (Hering und Sprotte), Dorsch und Lachs in der Ostsee gilt die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU)…
Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter diese Verordnung fallenden…
Für Sprottenfischereien gilt ab dem 1. Januar 2015 die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Gemäß Artikel 16…
Für Sprottenfischereien gilt die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 seit dem 1. Januar 2015. Gemäß Artikel 16…
Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter die vorliegende Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.