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Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter diese Verordnung fallenden Region sollten in einer Fischerei, für die die Pflicht zur Anlandung gilt, alle einer Fangbeschränkung unterliegenden Arten in dieser Fischerei angelandet werden. Ab dem 1. Januar 2015 gilt die Pflicht zur Anlandung für die Fischerei auf kleine pelagische Arten (d. h. Fischerei auf Makrele, Hering, Bastardmakrele, Blauen Wittling, Eberfisch, Sardelle, Goldlachs, Sardine und Sprotte), die Fischerei auf große pelagische Arten (d. h. Fischerei auf Roten Thun, Schwertfisch, Weißen Thun, Großaugenthun sowie Blauen und Weißen Marlin) und die Industriefischerei (z. B. Fischerei auf Lodde, Sandaal und Stintdorsch). Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird, wenn die Pflicht zur Anlandung für einen Fischbestand eingeführt wird, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt.
Für kleine pelagische Arten (Hering und Sprotte), Dorsch und Lachs in der Ostsee gilt die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU)…
Für Sprottenfischereien gilt ab dem 1. Januar 2015 die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Gemäß Artikel 16…
Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen,…
Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen, unterliegen der…
Eines der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die schrittweise Einstellung der Rückwürfe durch Einführung…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates dahin gehend geändert werden, dass alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.