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In Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 sind die betroffenen Fischbestände in der Ostsee festgelegt, darunter der Heringsbestand in der Bottnischen See und der Heringsbestand in der Bottenwiek. Um die volle Reproduktionskapazität dieser Bestände zu sichern, sind in den Anhängen I und II der genannten Verordnung bestimmte Referenzpunkte für die Bestandserhaltung festgelegt, einschließlich der Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit und der Referenzpunkte für die Biomasse des Laicherbestands.
Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat festgestellt, dass die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee in den ICES-Unterdivisionen 20-24…
Nach dem Plan gilt Folgendes: Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter den in…
Die im Jahr 2017 vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) durchgeführte wissenschaftliche Bewertung des Heringsbestands in der Bottnischen See und des…
Nach dem Plan gilt Folgendes: Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter den in…
In Anhang I werden die Einträge für den Heringsbestand in der Bottnischen See und den Heringsbestand in der Bottenwiek durch den folgenden Eintrag ersetzt:…
Für Hering im Bottnischen Meerbusen nahm der ICES unter Verwendung der neuesten Daten und der aktuellsten Informationen eine Bestandsbewertung vor und legte die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.