Erwägungsgrund 1 32016R1139
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, bei dem die Union Vertragspartei ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, im Folgenden „MSY“) sichernden Stand erhalten oder auf diesen zurückgeführt werden.