Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Richtlinie 2009/147/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
die nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der…
Die Richtlinien 92/43/EWG, 2001/81/EG und 2009/147/EG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Die Richtlinie 92/43/EWG wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Änderung der Tabelle 1 der Anlage 3 des Abkommens, die in dem Entwurf der Entschließung 9.1 der Versammlung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.